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Der Vorstand informiert!

Neuerungen und Änderungen ab 01.01.2016

Liebe Mitglieder,

der Vorstand möchte Sie über folgende wichtige Neuerungen und Änderungen im Verein, welche ab dem 01.01.2016 zur Anwendung kommen, informieren.

 

Neue Beitragseinzugsregelung ab 01.01.2016

Gemäß Vorstandsbeschluss vom 11.12.2015 werden die Mitgliedsbeiträge ab 01.01.2016 pro Quartal jeweils zum 10.01., 10.04., 10.07. und 10.10. eingezogen. Jahresbeiträge sind zum 10.01. eines Jahres fällig. Mitgliedsbeiträge bei unterjährigem Eintritt werden wie bisher jeweils zum 30.03., 30.06., 30.09. und 30.12. eingezogen. Die Zahlung der Beiträge als Jahresbeitrag bleibt weiterhin möglich. Bitte beachten Sie hierzu auch die überarbeitete Beitragsstruktur auf unserer Homepage als auch die überarbeiteten Mitgliedsanträge, welche ab dem 01.01.2016 bereitgestellt werden.

Durch diese Umstellung wird eine bessere Kohärenz zu der in der Vereinssatzung verankerten Kündigungsfrist geschaffen, und die Abwicklung bei Rückforderungen vereinfacht.

 

Neufestlegung des Familienbegriffes in Bezug auf den Familienbeitrag

Gemäß Vorstandsbeschluss vom 11.12.2015 wird der Begriff der Familienbegriff in Bezug auf den Familienbeitrag wie folgt neu festgelegt:

Eine Familie besteht aus min. drei Personen, davon mindestens ein Erwachsener. Alle Familienangehörigen müssen die gleiche Wohnanschrift haben. Bei abweichender Wohnanschrift, z.B. bei getrennt lebenden Erziehungsberechtigten, ist ein schriftlicher Nachweis dem Antrag beizufügen.

Beispiele:

    • 2 Elternteile, 1 Kind (Wohnanschrift gleich)
      --> Familienbeitrag anwendbar

    • 1 Elternteil, 2 Kinder (Wohnanschrift gleich)
      --> Familienbeitrag anwendbar

    • 1. Elternteil, 1 Kind (Wohnanschrift gleich), 2. Elternteil (Wohnanschrift abweichend, Nachweis erforderlich)
      --> Familienbeitrag anwendbar

    • 1 Elternteil, 1 Kind
      --> Familienbeitrag nicht anwendbar

    • 3 Kinder
      --> Familienbeitrag nicht anwendbar

Sofern sich alle Mitglieder einer Familie in einer Sparte anmelden, kann auch der Familienbeitrag der Sparte genutzt werden.

Beispiele:

    • Anmeldung von einem Elternteil (Hauptverein und Gymnastik) und zwei Kindern (jeweils Hauptverein und Gymnastik)
      --> Familienbeitrag als Grundbeitrag (Hauptverein) und als Spartenbeitrag anwendbar

    • Anmeldung von einem Elternteil (Hauptverein und Tischtennis) und zwei Kindern (jeweils Hauptverein und Gymnastik)
      --> Familienbeitrag als Grundbeitrag (Hauptverein) anwendbar, Familienbeitrag als Spartenbeitrag nicht anwendbar

 

 

Teilnahme am Angebot der Koronarsportgruppe als Teilnehmer oder als Vereinsmitglied

Gemäß Vorstandsbeschluss vom 11.12.2015 werden Teilnehmer mit einer ärztlichen Verordnung für die Dauer der Verordnung von jeglichen Zuzahlungen zur Mitgliedschaft befreit. Sie werden als ordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge auf freiwilliger Basis ist jedoch möglich. Die Teilnahme am Angebot der Koronarsportgruppe über Kurskarten ist nicht möglich. Die Verordnung ist in Kopie dem Mitgliedsantrag beizufügen. Nach Ablauf der Verordnung läuft die Mitgliedschaft im Verein, ohne das es einer Kündigung durch das Mitglied oder den Verein bedarf, aus. Teilnehmer die nach Ablauf der Verordnung weiterhin zum Zwecke der nachhaltigen Förderung des Bewegungstrainings am Angebot der Koronarsportgruppe teilnehmen möchten, müssen einen neuen Antrag zur Mitgliedschaft ausfüllen und in der Geschäftsstelle abgeben. Es werden dann ausnahmslos die regulären Mitgliedsbeiträge wie Aufnahmegebühr, Grundbeitrag und Spartenbeitrag erhoben.

 

Einführung von Mahngebühren

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.10.2015 werden ab dem 01.01.2016 Mahngebühren für säumige Rechnungszahlungen berechnet. Dies bedeutet, dass für die zweite Mahnstufe 4,00 EUR und für die dritte Mahnstufe 6,00 EUR erhoben werden. Für die erste Mahnstufe (Zahlungserinnerung), wird keine Mahngebühr berechnet!



Danijel Bobovecki
1. Vorsitzender

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